EU-Batterieverordnung: Notstrombatterien sind weiterhin verwendbar

Mit der neuen EU-Batterieverordnung werden Batterien künftig in fünf Kategorien unterteilt. Ab August 2024 gilt für „Gerätebatterien“ ein neuer Bleigehalt-Grenzwert.

Das BMUV stellte nun klar, dass Notstrombatterien zur Versorgung sicherheitstechnischer Anlagen nicht in diese Kategorie fallen und weiterhin verwendet werden können.

Seit 18. Februar 2024 gilt auch in Deutschland verbindlich die neue EU-Batterieverordnung 2023/1542. Sie soll die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und -effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien bezüglich Klimaneutralität und Umweltschutz verbessern. Unterschieden wird daher nun zwischen „Gerätebatterien“, „Industriebatterien“, „Starterbatterien“ sowie den beiden neuen Kategorien „Batterien für leichte Verkehrsmittel“ und „Traktionsbatterien“. Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, wie sie etwa zum Betreiben von PV-Anlagen genutzt werden, gelten dabei als „Industriebatterien mit internem Speicher“, die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden, unabhängig davon, wo und von wem diese Batterien eingesetzt werden.

Notstrombatterien nicht von Verkaufsverbot betroffen

Ab dem 18. August 2024 sieht die Batterieverordnung zudem vor, dass der Verkauf von „Gerätebatterien“ mit einem Bleigehalt von mehr als 0,01 Massenprozent verboten wird. Bisher war jedoch unklar, ob auch der Verkauf von in der Sicherheitstechnik verwendeten Notstrombatterien von diesem Verbot betroffen ist. Auf eine Anfrage von Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE), Versicherungsverbänden VdS/GDV und DFK (Deutsches Forum für Kriminalprävention) erklärte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Aus Sicht des BMUV sei davon auszugehen, dass Notstrombatterien, die der Versorgung sicherheitstechnischer Anlagen dienen, als „lndustriebatterien“ einzustufen sind. Somit unterlägen diese nicht den Stoffbeschränkungen, die für „Gerätebatterien“ gelten. Das BMUV wies darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Auslegung letztlich jedoch nur durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen könne.