Diese Regelung berührt sowohl Fahrzeuge, die dem Gütertransport dienen, als auch solche, die für den Gütertransport genutzt werden.
Handwerkerausnahme: Wichtige Informationen für E-Betriebe
Zeitgleich mit dieser neuen Mautpflicht tritt auch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ (§ 1 Absatz 2 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)) in Kraft. Diese Ausnahme ist besonders relevant für unsere Mitgliedsbetriebe. Fahrzeuge mit einer tzGm von weniger als 7,5 Tonnen sind von der Lkw-Maut ausgenommen, wenn sie zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen genutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks benötigt. Ebenfalls umfasst sind Fahrzeuge, die handwerklich hergestellte Güter ausliefern, sofern die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.
Eine umfassende Liste aller Handwerksberufe und vergleichbarer Berufe, für die die Handwerkerausnahme in Frage kommt, finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität. Selbstverständlich sind auch die E-Handwerke dort aufgeführt.
Der NFE empfieht
- Prüfen Sie Ihre Fahrzeuge: Betriebe, die Fahrzeuge mit einer tzGm über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen nutzen, sollten rechtzeitig prüfen, ob ihre Fahrzeuge mautpflichtig werden.
- Anmeldung bei Toll Collect: Falls Ihre Fahrzeuge mautpflichtig sind, melden Sie sich bitte rechtzeitig bei Toll Collect an und lassen Sie ggf. eine On Board Unit einbauen.
- Download unter NFE24: Weitere Tipps und Hinweise zur Anwendung der Handwerkerausnahme finden Sie im geschützten Mitgliederbereich unter NFE24 im Downloadcenter unter der Rubrik Recht im „ZDH-Informationsblatt: Bundesfernstraßenmaut und Handwerkerausnahme“.