Neue EU-Lieferkettenrichtlinie: Was Sie jetzt wissen müssen!

Das Europäische Parlament (EP) hat in der Plenarabstimmung am 24. April 2024 die angepasste Trilogeinigung zur EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) angenommen.

In Deutschland gilt seit 2023 bereits ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmer:innen) verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. KMUs sind danach zwar nicht vom LkSG erfasst. Ein KMU kann aber trotzdem mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn es einem anderen Unternehmen Dienste leistet oder Produkte zuliefert, dass seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Denn das KMU gilt dann nach dem LkSG als "unmittelbarer Zulieferer" des verpflichteten Unternehmens.

Wichtige Aspekte der Richtlinie:

1. Anwendungsbereich:
Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 450 Millionen Euro fallen unter die Richtlinie. Es gibt eine stufenweise Einführung:

  • Bis 2027: Unternehmen mit über 5000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz
  • Ab 2028: Unternehmen mit über 3000 Beschäftigten und 900 Millionen Euro Umsatz
  • Ab 2029: Unternehmen mit über 1000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz

2. Erfasste Aktivitäten:
Die Richtlinie umfasst Aktivitäten in den Wertschöpfungsketten, von der Produktion über die Lieferung bis hin zum Vertrieb. Nachgelagerte Tätigkeiten sind auf direkte Geschäftspartner beschränkt.

3. Unterstützung für KMU:
KMU, die Geschäftspartner von verpflichteten Unternehmen sind, sollen gezielte Unterstützung erhalten, z.B. Zugang zu Schulungen und Modernisierung von Managementsystemen. Finanzielle Unterstützung ist vorgesehen, wenn eine Insolvenz durch die Verpflichtungen droht.

4. Risikofaktoren:
Die EU-Kommission wird Leitlinien zur Bewertung von Risikofaktoren herausgeben, die Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung unterstützen.

5. Sanktionen:
Mitgliedstaaten müssen mindestens zwei Sanktionsarten festlegen, darunter Zwangsgelder, die bis zu 5% des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen können.

6. Zivilrechtliche Haftung:
Die Richtlinie sieht eine zivilrechtliche Haftung vor, die strenger ist als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

7. Öffentliche Vergabe:
Öffentliche Auftraggeber sollen Nachhaltigkeitsstandards bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.

Der NFE empfiehlt

Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die neuen Regelungen sorgfältig zu prüfen und sich frühzeitig auf die Umsetzung vorzubereiten. Besonders wichtig ist es, die Unterstützungsmöglichkeiten für KMU zu nutzen und sich bei Bedarf rechtzeitig beraten zu lassen.

Wir setzen uns zusammen mit anderen Organisationen dafür ein, dass die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht mittelstandsfreundlich erfolgt. Wir fordern, dass die bürokratischen Belastungen minimiert und die legislatorischen Gestaltungsspielräume konsequent zugunsten der mittelständischen Handwerksbetriebe genutzt werden.

Wir halten Sie über den weiteren Verlauf und die konkreten Auswirkungen auf unsere Branche auf dem Laufenden.