Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturinformationen wird Pflicht
Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer sind nach § 10 ÖkodesignG verpflichtet, die für das jeweilige Produkt geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere Anforderungen an die Bereitstellung von Ersatzteilen einschließlich Firmware, Software und Aktualisierungen, der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Höchstlieferzeiten für Ersatzteile sowie Anforderungen an die Demontage von Produkten.
Damit greift das Gesetz zentrale Forderungen der E-Handwerke auf. Positiv ist insbesondere, dass im beschlossenen Gesetz auch Höchstlieferzeiten für Ersatzteile ausdrücklich als mögliche Ressourceneffizienz-Anforderung genannt werden.
Nicht ausdrücklich geregelt wurden hingegen Forderungen nach einer möglichst digitalen Bereitstellung der Informationen sowie nach transparenten und angemessenen Kosten für Ersatzteile und Reparaturinformationen.
Handwerksrolle gilt als Nachweis der Fachkompetenz
Von besonderer Bedeutung ist § 15 ÖkodesignG. Danach müssen Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer fachlich kompetenten Reparateur:innen Zugang zu den vorgesehenen Ersatzteilen und Reparaturinformationen gewähren. Sie dürfen hierfür Nachweise über die erforderliche Fachkunde, die Einhaltung der für die Reparatur elektrischer Geräte geltenden Vorschriften sowie einen geeigneten Versicherungsschutz verlangen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise in die weiteren Verzeichnisse nach der Handwerksordnung wird ausdrücklich als amtliches Registrierungssystem anerkannt. Bei einer entsprechenden Eintragung gelten die Fachkunde und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften grundsätzlich als nachgewiesen. Damit werden vorhandene handwerkliche Qualifikationen anerkannt und Doppelprüfungen vermieden.
Welche Handwerke für die einzelnen Produktgruppen als fachlich kompetent gelten, wird allerdings erst durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die im früheren Verordnungsentwurf vorgesehene weitgehende Anerkennung der Informationstechniker, Elektrotechniker und Elektromaschinenbauer ist daher noch nicht abschließend abgesichert.
Weiterhin bestehender Nachbesserungsbedarf bei nichtgewerblichen Reparaturangeboten
Nicht vollständig umgesetzt wurde die Forderung der E-Handwerke, auch bei Reparaturinitiativen und anderen nichtgewerblichen Reparaturangeboten stets einen belastbaren Nachweis der fachlichen Qualifikation vorzusehen. Das Gesetz lässt hier teilweise den Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und eines Versicherungsschutzes ausreichen. Die erforderliche Höhe des Versicherungsschutzes wird nicht konkretisiert.
Ebenso wurde die Zugangsverpflichtung zugunsten fachlich kompetenter Reparateur:innen nicht unmittelbar und umfassend mit einem eigenständigen Bußgeldtatbestand versehen. Sanktionen können teilweise über produktspezifische europäische Regelungen oder noch zu erlassende Rechtsverordnungen vorgesehen werden. Eine klare und effektive Durchsetzung der Zugangsrechte bleibt daher eine zentrale Aufgabe bei der weiteren Umsetzung.
