Recht auf Reparatur: Neue Vorgaben betreffen auch E-Betriebe

Seit dem 31. Juli 2026 gilt das sogenannte „Recht auf Reparatur“ vollständig. Mit dem Gesetz soll die Reparatur von Waren gestärkt und eine längere Nutzung von Produkten gefördert werden. Neben neuen Pflichten für Hersteller enthält es Änderungen des Kauf- und Verbrauchsgüterkaufrechts, die auch E-Handwerksbetriebe betreffen.

Das gilt vor allem für Betriebe, die Elektrogeräte oder andere Waren an Verbraucher verkaufen. Sie müssen ihre betrieblichen Abläufe bei Reklamationen und der Nacherfüllung überprüfen und an die neuen Informations-, Dokumentations- und Verjährungsregelungen anpassen. Auch Vertragsunterlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Produkt- und Kundeninformationen sollten auf möglichen Anpassungsbedarf geprüft werden.

Für E-Handwerksbetriebe als Reparaturdienstleister können sich zugleich neue Chancen ergeben. Hersteller können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Reparaturpflichten qualifizierte Handwerksbetriebe einbinden. Eine allgemeine Verpflichtung von Reparaturbetrieben, jeden angefragten Reparaturauftrag anzunehmen, wird durch das Gesetz jedoch nicht begründet.

Online weiter informieren:
Nähere Informationen zu den neuen Vorschriften finden Sie in der Online-Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes vom 22. Juli 2026.