Aktuelles vom NFE

Wichtig: Umsatzsteuer für PV auf 0 %

Am 14. September 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) veröffentlicht.

Das Gesetz wurde am 02.12.2022 vom Bundestag und am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Beim Jahressteuergesetz 2022 handelt es sich um ein sog. Artikelgesetz, da sich hiermit nicht nur in einem bestimmten Bereich, sondern in vielen verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts Änderungen ergeben.

Für die Elektrohandwerke ist dabei insbesondere der Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab 2023 relevant. Diese Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

Bis auf wenige Ausnahmen besteht bei den meisten von der Steuer befreiten Umsätzen kein Recht auf Abzug der auf Vorleistungen entrichteten Umsatzsteuer („Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug“). Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gelten z.B. für Ausfuhren von Gegenständen in Drittländer und für EU-interne Lieferungen von Gegenständen, die von einem EU-Land in ein anderes versandt werden.

Wichtig: Für die richtige Einstufung haftet der Steuerschuldner, also der Verkäufer der Anlage bzw. der Installateur. Sollte die PV-Anlage tatsächlich nicht dem Nullsteuersatz unterworfen sein, werden die Finanzbehörden die säumige Umsatzsteuer beim Steuerschuldner nachfordern! Um sich abzusichern, sollte abgefragt werden, ob die Anlage dem Nullsteuersatz unterliegt.

Der NFE empfiehlt, um eine etwaige Nachprüfung zu erleichtern bzw. zu beschleunigen, sollte die Bruttoleistung der Anlage in Angebot und Rechnung aufgenommen werden.
 
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