Bislang waren Tätigkeiten mit Asbest grundsätzlich verboten, nur für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) gab es Ausnahmeregelungen. Seit 2015 ist jedoch bekannt, dass Asbest auch in bislang unverdächtigen Baumaterialien – wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern sowie weiteren in Gebäuden verbauten Bauchemikalien – enthalten sein kann, wodurch viele Arbeiten in Bestandsgebäuden faktisch unzulässig wurden. Die neue Gefahrstoffverordnung klärt nun die Vorgehensweise bei Tätigkeiten mit Asbest und gibt den Unternehmen damit Rechtssicherheit.
Arbeit in Bestandsbauten – Was gilt es, zu beachten?
Die überarbeitete Gefahrenstoffverordnung sieht vor, dass Gebäude, welche vor 1993 gebaut worden sind, einem Asbest verdacht unterliegen. Drei wesentliche Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn Sie Arbeiten in solchen Bestandsbauten vornehmen, bei denen nicht klar ist, ob diese asbestfrei sind und daher (möglicherweise) Tätigkeiten mit Asbest durchgeführt werden:
- die Qualifikation aller beteiligten Personen im Unternehmen (§ 11a Abs. 5 GefStoffV). Unterschieden werden drei Formen von Qualifikationen:
- 1) für die verantwortliche Person (aktuell TRGS 519, Anlage 4c),
- 2) die aufsichtführende Person und
- 3) die für das Fachpersonal.
Für die Qualifikationsnachweise von Nr. 1) und 3) gilt nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 11 Abs. 5, Nr. 1, 3 GefStoffV eine dreijährige Übergangsfrist. - die Anwendung entsprechender (emissionsarmer) Verfahren
- arbeitsmedizinische Vorsorge Asbest aller an der Arbeitsstelle Beteiligter
Überleitungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung muss die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Asbest feststellen, ob diese dem Bereich des niedrigen, mittleren oder hohen Risikos zuzuordnen ist. Die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) 519 leitet erforderliche Schutzmaßnahmen bisher von der Art der Tätigkeit und der Bindungsform der asbesthaltigen Materialien ab. Sie ist noch nicht umfänglich an das Konzept der risikobezogenen Maßnahmen angepasst worden. Bis zur Anpassung soll daher eine vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitete Überleitungshilfe den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen unterstützen.
Weitere Infos und Ansprechpartner
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hat im Kontext der Novellierung eine Website „Zusammen gegen Asbest: Sicher beproben und entfernen lassen“ online gestellt. Sie gibt einen Überblick zu den wichtigsten Fakten, informiert über den richtigen Umgang mit Asbest sowie über die Risiken, die es zu vermeiden gilt.
Weitere Informationen zum Asbestumgang bietet auch die BG ETEM auf ihrer Website. Ansprechpartner im Fachkompetenzcenter Gefahrstoffe ist Matthias Plog (Telefon: +49 (0) 221 3778 6128 | E-Mail: plog.matthias(at)bgetem.de).
