Verhaltenskodex in der NFE-Group

NFE Norddeutscher Fachverband Elektro- und Informationstechnik e.V.
Landesinnung der Elektrohandwerke Hamburg

A) Anwendungsbereich dieses Verhaltenskodex; allgemeine Verhaltensregeln

B) Verhalten bei Sitzungen / Veranstaltungen

  1. Zweck und Aufgaben der Landesinnung der Elektrohandwerke Hamburg sowie des NFE Norddeutscher Fachverband Elektro- und Informationstechnik e.V. sind jeweils in den Satzungen (LI §3 und NFE §2 vom 17.06.2010) geregelt. Hierbei sind die gemäß Kartellrecht einzuhaltenden Rahmenbedingungen zu beachten.
  2. Mitglieder der Organe von NFE und der LI vertreten die Interessen des Vereins, nicht ihres etwaigen (anderen) Arbeitgebers.
  3. Dieser Verhaltenskodex wurde auf der Mitgliedsversammlung am 05.06.2014 – von den Mitgliedern verabschiedet und gilt für die Arbeit in allen Organen und Gremien. Das Präsidium / der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle Organe und Mitarbeiter mit diesem Kodex vertraut gemacht werden.
  4. Es sind folgende Vorgaben einzuhalten: Die Tagesordnung muss so abgefasst sein, dass sichergestellt ist, dass kein Austausch über wettbewerbsrechtliche sensible Daten erfolgt, wie sie in Abschnitt C) Nr.6 näher beschrieben sind. Erhebt ein Mitglied wettbewerbsrechtlich relevante Einwände gegen einen Punkt der Tagesordnung, so wird der Vorstand bzw. Sitzungsleiter auf Wunsch dieses Mitgliedes diesen Punkt von der Tagesordnung nehmen und auf seine mögliche Wettbewerbswidrigkeit untersuchen. Gegebenfalls muss dieser Tagesordnungspunkt neu zur Beschlussfähigkeit gestellt werden, wenn keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch den Vorstand bzw. Sitzungsleiter bestehen.
  5. Zu Beginn jeder Sitzung, gleichgültig ob Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Beiratssitzung, sonstige Sitzungen oder Veranstaltungen, werden die Teilnehmer durch den Sitzungsleiter auf das Erfordernis der Einhaltung des Kartellrechts (insbesondere dieses Verhaltenskodex) hingewiesen. Dem Sitzungsleiter obliegt es im besonderen Maße, durch die Leitung der Sitzung / Veranstaltungen sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Kodex und des Kartellrechts eingehalten werden. Davon bleibt die Verantwortung der einzelnen Sitzungsteilnehmer / Veranstaltungsteilnehmer unberührt.

    C) Verhaltensregeln im Hinblick auf kartellrechtliche Vorgaben

    NFE/LI – Mitglieder können in verschiedenen Bereichen Wettbewerber sein. Verstöße gegen das Kartellrecht können schwerwiegende Konsequenzen für alle Beteiligten und deren Unternehmen / Organisationen nach sich ziehen. Daher werden die Mitglieder und deren Abgesandte bei der Arbeit im NFE, seinen Organen, Gremien und Ausschüssen, aber auch bei der Vertretung des Vereins nach außen, folgende Regeln beachten:
  6. Die Mitglieder und deren Abgesandten werden anderen Mitgliedern / deren Abgesandte keine wettbewerbsrelevanten Informationen in irgendeiner Weise zugänglich machen oder sich hierüber austauschen oder für diese Zwecke sammeln oder erfassen, die nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen leicht zu beschaffen sind. Hierzu zählen insbesondere Informationen über Preise, Preisbestandteile, Margen, beabsichtigte Preiserhöhungen, Kunden, Absatzgebiete, Vertriebswege und -strategien, Marktanteile, Umsätze, Umsatzerwartungen, Rabatte, nicht anonymisierte Benchmarks, Entwicklungsvorhaben und neue Produkte.
  7. Unabhängig davon, ob solche Informationen öffentlich bekannt sind oder nicht, werden die Mitglieder / Abgesandten vor allem auch keine kartellrechtswidrigen Vereinbarungen, in welcher Form auch immer, über die in Ziffer 6 genannten Themen treffen.
  8. Sollte ein Mitglied oder dessen Abgesandter einen Informationsaustausch oder eine Vereinbarung zu einem der in / von Ziffer 6 bzw. Ziffer 7 genannten / erfassten Themen im Rahmen der Zusammenarbeit in der NFE Group ausnahmsweise für erforderlich halten, wird er zuvor die kartellrechtliche Zulässigkeit klären und nur bei Bestätigung, dass das beabsichtigte Verhalten kartellrechtlich unbedenklich ist, sein Anliegen unter Hinweis auf die kartellrechtliche Prüfung dem Vorstand des Vereins darlegen.
  9. In Konkretisierung der in Ziffer 6 genannten Verpflichtungen werden Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Geschäftsführer, oder Mitglieder von Organen in der NFE Group, Mitgliedern keine wettbewerbsrechtlich relevanten Informationen über andere Mitglieder (einschließlich von Informationen betreffend des durch ein anderes Mitglied betriebenen Unternehmens) bzw. deren Abgesandte zugänglich machen oder solche Informationen sammeln, es sei denn, die Angaben sind aus öffentlich zugänglichen Quellen abrufbar.
  10. Spezielle Vorgaben für gemeinsame Entwicklungen: Gemeinsame Entwicklungen von Wettbewerbern können kartellrechtswidrig sein. Es ist daher vor jedem Vorhaben die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit konkret zu prüfen, da allgemeine Aussagen kaum möglich sind. Die Zulässigkeit hängt u.a. von den betreffenden Märkten, der Marktstärke (Marktanteile) der Beteiligten, deren Wettbewerbssituation und insbesondere den begleitenden Wettbewerbsabsprachen ab.

21. Januar 2014