Erwerbsmigration: Anwendungshinweise des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat anlässlich des Inkrafttretens der zweiten Stufe des novellierten FEG zum 1. März 2024 die Anwendungshinweise (siehe Anlagen) ergänzt.

Diese Erweiterungen konkretisieren vor allem die neuen Regelungen zur Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG), Nebenbeschäftigung bei Studienaufenthalten (§ 16b AufenthG), Beschäftigung mit berufspraktischer Erfahrung (§ 6 BeschV) sowie zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung (§ 15d BeschV). Die Anwendungshinweise sollen insbesondere die Ausländerbehörden bei einer bundesweit möglichst einheitlichen Handhabung und Umsetzung der Vorschriften im Verwaltungsvollzug unterstützen.

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Die Anwendungshinweise des BMI finden Sie hier.
In Ergänzung der Anwendungshinweise hat das BMI eine Reihe von Formularen bspw. zur Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG, des Familiennachzugs oder behördeninterne Zuständigkeiten beim Visumverfahren zur Verfügung gestellt. Die Formulare sind hier online abrufbar.

Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite aktualisierte Informationen zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingestellt.

In Anbetracht der zahlreichen sich aus der Novellierung des FEG ergebenden Rechtsänderungen hat zudem das zentrale Zuwanderungsportal der Bundesregierung www.make-it-in-germany.de sein Informationsangebot komplett überarbeitet und aktualisiert:

Die dritte und letzte Stufe des novellierten FEG, mit den Regelungen insbesondere zur Chancenkarte und zur Westbalkanregelung, wird Anfang Juni 2024 in Kraft treten.