Geldwäscheprävention - Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei „goAML WEB“ zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich nun bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der FIU registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Für die Elektrohandwerke von Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.
Hinsichtlich der Betroffenheit der Elektrohandwerke lässt sich sagen, dass der Elektrobetrieb, der Material beim Großhändler einkauft und dieses bei seinem Kunden im Rahmen eines Werkvertrages verbaut (klassische Elektroinstallation), nicht unter die Definition des „Güterhändlers“ fallen wird.

Hat ein Betrieb aber ein Ladengeschäft oder verkauft sonst Geräte oder andere Produkte, fällt er unter die Definition „Güterhändler“, ist damit Verpflichteter im Sinne des GWG und wird sich bei der FIU im Portal goAML WEB registrieren müssen. In Zweifelsfällen ist zu raten, sich zu registrieren, da bei fehlender Registrierung Verpflichtete künftig mit Bußgeldern belegt werden könnten. Gegebenenfalls müssen verpflichte Güterhändler ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG).

Weitergehende Informationen für verpflichtete Güterhändler finden Sie auf dem Internetportal der FIU sowie auf einem FAQ der FIU.