Das Gesetz soll insbesondere dazu beitragen, dass Photovoltaikanlagen und Speicher markt- und netzdienlicher betrieben werden. In den Sommermonaten erzeugte Stromspitzen sollen z.B. für den Eigenverbrauch genutzt und nicht ins Stromnetz eingespeist werden.
Die beschlossenen Änderungen gelten teils nur für neue Anlagen, teils aber auch für Bestandsanlagen. Außerdem wird der Einsatz von Energiemanagementsystemen durch die rechtlichen Änderungen noch attraktiver. Damit Betriebe, die PV-Anlagen installieren, ihre Kunden weiterhin optimal beraten können, wurden nachfolgend einige wesentlichen Änderungen zusammengestellt:
Verpflichtende Ausstattung mit Smart-Meter und Steuerungstechnik für PV-Anlagen ab 7 kWp installierter Leistung (§ 9 Abs. 1 EEG, § 29, § 45 MsbG)
Künftig müssen alle PV-Anlagen bereits ab einer installierten Leistung von 7 kWp durch den Netzbetreiber gesteuert werden können. Die Messstellenbetreiber sind verpflichtet, neben dem Smart-Meter auch entsprechende Steuerungstechnik zu installieren, durch die das sogenannte „Netzorientierte Steuern“ nach § 14a EnWG ermöglicht wird.
Die Pflicht gilt grundsätzlich sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen, wobei die Messstellenbetreiber bei Neuanlagen strengere zeitliche Vorgaben haben und diese deshalb voraussichtlich prioritär ausstatten werden.
Begrenzung der Einspeiseleistung als Übergangslösung (§ 9 Abs. 2)
Da die Verfügbarkeit von Smart-Metern und Steuerungstechnik begrenzt ist, soll bei PV-Anlagen, die nicht der Direktvermarktung unterliegen, übergangsweise eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent der installierten Modulleistung erfolgen. Explizit ist damit keine Begrenzung der Wechselrichterleistung, sondern der Einspeiseleistung gemeint. Sofern technisch realisierbar – z.B. über ein Energiemanagementsystem –, bliebe der Eigenverbrauch von dieser Regelung also unberührt.
Aussetzung der Einspeisevergütung in Zeiten negativer Strompreise (§ 51, § 51a EEG)
Zur Vermeidung einer übermäßigen Stromeinspeisung in den sommerlichen Mittagsstunden soll künftig keine Einspeisevergütung in den Viertelstundenzeiträumen gezahlt werden, in denen der Strompreis am Spotmarkt negativ ist. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, in Zeiten negativer Strompreise nicht einzuspeisen, sondern den Eigenverbrauch zu erhöhen oder den Strom zur späteren Nutzung oder Einspeisung einzuspeichern.
Diese Regelung gilt bei Anlagen bis 100 kW installierter Leistung erst ab dem Folgejahr des Jahres, in dem der für die Messung und Übermittlung benötigte Smart-Meter installiert wurde. Als Kompensation für den damit verbundenen Vergütungsausfall wird der Zeitraum, in dem eine Einspeisevergütung gezahlt wird, nach einem bestimmten Schlüssel (§ 51a EEG) über die bisher geltenden 20 Jahre hinaus verlängert.
Erhöhung der Preisobergrenzen für den Einbau von Smart-Metern und Steuerungstechnik (§ 30, § 35 MsbG)
Ein kontroverses Thema der Gesetzesänderung ist die teils erhebliche Anhebung der Obergrenzen für die Preise, die Messstellenbetreiber für den Einbau und Betrieb von Smart-Metern und Steuerungstechnik von den Anschlussnehmern verlangen können. Denn diese kann sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen, Wallboxen oder Wärmepumpen auswirken.
So werden die maximalen jährlichen Kosten für den Einbau und Betrieb des Smart-Meters bei Anschlussnehmern mit einem Stromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh von 20,00 Euro auf 40,00 Euro verdoppelt. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 15 und 25 kWp wird diese Preisobergrenze für das Smart-Meter von 90,00 Euro auf 110,00 Euro erhöht. Zusätzlich entfallen für die Steuerungstechnik jährliche Kosten in Höhe von 50,00 Euro. Besonders gravierend ist der Anstieg der Preisobergrenze, wenn ein Kunde einen frühzeitigen Smart-Meter bestellt. Hier sind nun einmalig 100,00 Euro statt wie bisher 30,00 Euro zu entrichten.
