Nachtarbeitszuschläge: Bundesverfassungsgericht bekräftigt Tarifautonomie

Tarifliche Zuschläge für Nachtarbeiter und Nachtschichtarbeiter müssen nicht in gleicher Höhe erfolgen. Zu diesem Urteil kam das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Dezember 2024 und kippte eine gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Der oberste Gerichtshof hat auf die Verfassungsbeschwerde zweier Arbeitgeber hin die Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Anpassung von vermeintlich gleichheitswidrigen Nachtarbeitszuschlägen aufgehoben. Nach den BAG-Urteilen wären die Arbeitgeber verpflichtet gewesen, Nachtarbeitern und Nachtschichtarbeitern die tariflichen Nachtzuschläge in gleicher Höhe zu gewähren (vgl. BAG, Urt. v. 9.12.2020 – 10 AZR 335/20; 22.3.2023 – 10 AZR 600/20). Nach den Feststellungen des BVerfG (Beschl. v. 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21) hat das BAG dabei jedoch das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG verkannt.

Das BVerfG stellte fest, dass Tarifvertragsparteien „zum Schutz ihrer Mitglieder bei der Vereinbarung verbindlicher Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden“ seien. Die richterliche Kontrolldichte beschränke sich jedoch auf eine Willkürkontrolle, um den Zweck der grundsätzlich autonomen Aushandlung von Tarifregelungen, der Tarifautonomie, zu wahren.

Die Grundsatzentscheidung des BVerfG unterstreicht die herausragende Bedeutung der Tarifautonomie und das umfassende Vorrecht der Tarifvertragsparteien, über die Geeignetheit und Erforderlichkeit tariflicher Regelungen zu entscheiden. Sie zeigt, dass den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Arbeitsbedingungen zukommt.

Weitere Infos:
Den vollständigen Beschluss mit ausführlicher Begründung finden Sie auf der Website des Bundesverfassungsgerichts.